Uploaded on Nov 21, 2021
Stephan Rölli Schötz
Was ist ein Stockwerkeigentum?
Nachgefragt bei Stephan Rölli: Was ist Stockwerkeigentum?
Stephan Rölli (Schötz) informiert über den Begriff Stockwerkeigentum und was es damit auf sich hat.
Nachgefragt bei Stephan Rölli (Schötz) was Stockwerkeigentum ist, worin sich der Kauf zu einer
„normalen“ Immobilie unterscheidet und was die Rechte und Pflichten eines Stockwerkeigentümer
sind.
Das Stockwerkeigentum wurde 1965 in der Schweiz eingeführt, berichtet Stephan Rölli von der
Rimmo-Invest AG. Damit sollte erreicht werden, dass sich mehr Menschen eine eigene Wohnung
leisten können. Heute sind rund ein Achtel aller in der Schweiz vorhandenen Wohnungen
Eigentumswohnungen. Mit wachsender Tendenz. Denn viele Wohnungen kosten deutlich weniger als
vergleichbare Häuser.
Daher nachgefragt bei Stephan Rölli (Schötz):
Was ist Stockwerkeigentum?
Was unterscheidet den Kauf von Stockwerkeigentum von einem normalen Immobilienkauf?
Was sind die Rechte und Pflichten eines Stockwerkeigentümers?
WAS IST STOCKWERKEIGENTUM?
Die Stockwerkeigentümer sind vor dem Gesetz eine Gemeinschaft, auch Miteigentümergemeinschaft
genannt. Dabei handelt es sich um eine körperschaftlich organisierte Personenverbindung. Die
Beziehung der Stockwerkeigentümer untereinander ist bestimmt vom Miteigentumsrecht und zwar
hinsichtlich des
Unterhalts,
der Renovierung,
der Benutzung und
der Beschädigung der gemeinschaftlichen Teile und Einrichtungen.
Das ganze zu Stockwerkeigentum aufgeteilte Grundstück gehört allen Eigentümern gemeinsam und
unmittelbar. Bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft handelt es sich aber nicht um eine juristische
Person, erklärt Stephan Rölli. Dennoch ist die Gemeinschaft von Gesetzes wegen eingeschränkt
vermögens- und handlungsfähig. Dies bedeutet, dass die Eigentümer in eigenem Namen Rechte
erwerben können. Aber auch besitzen und geltend machen können. Allgemein besitzt der
Stockwerkeigentümer Sonderrechte an der eigenen Wohnung, inklusive Keller und Waschküche.
Diese stehen zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Diese Räume im Sonderrecht zählen zur
Stockwerkeigentumseinheit. Wie genau die Flächen aufgeteilt werden, bestimmt wiederum der
Stockwerkaufteilungsplan. Dieser muss beim jeweiligen Grundbuchamt hinterlegt sein. Räume oder
Flächen ohne Sonderrecht sind Gemeinschaftseigentum und unterliegen der gemeinsamen Nutzung.
Dazu gehören:
Der Garten und die Parkplätze
Sichtbare Gebäudeteile
Elementare Gebäudeteile
Das Treppenhaus oder die Heizungsanlage
WAS UNTERSCHEIDET DEN KAUF VON STOCKWERKEIGENTUM VON EINEM NORMALEN
IMMOBILEINKAUF?
Spätestens bei der Betrachtung des Kaufvertrags sieht der Käufer, dass nicht ein bestimmtes
Wohnobjekt erworben wird. Der Käufer erwirbt eine Beteiligung an einem ganzen Grundstück mit
dem darauf stehenden Haus und möglichen Nebengebäuden. Aus diesem Grund werden solche
Wohnungen in einem Kaufvertrag auch nicht als Eigentumswohnung bezeichnet. Solche Wohnungen
laufen unter dem Begriff Stockwerkeigentum oder Stockwerkeigentumsanteil. Der Anteil wird dabei
in Promille angegeben.
Das schweizerische Recht sieht eine Verbindung zwischen Gebäuden und Grund und Boden vor, auf
dem ein Haus steht. Die einzelnen Räume sind Bestandteil des ganzen Hauses. Demnach ist die
eigentumsrechtliche Trennung von Gebäudeeigentum und Boden nur durch Baurecht als
Dienstbarkeit möglich. Weil aber keinen einzelne Räume gebaut werden können, ist damit
verbunden auch kein Raum als separates Eigentum möglich. Ist ein Käufer an einer
Eigentumswohnung interessiert, ist immer eine Beteiligung an der Gesamtliegenschaft nötig. Der
umgangssprachlich verwendete Begriff der Eigentumswohnung ist daher irreführend, erläutert
Stephan Rölli.
WAS SIND DIE RECHTE UND PFLICHTEN EINES STOCKWERKEIGENTÜMERS?
Die gesetzlichen Bestimmungen hierzu sind nicht sehr aussagekräftig, weiß Stephan Rölli. Besonders
die Themen Verwaltungshandlungen, Unterhalt oder bauliche Maßnahmen werden so gut wie nicht
erwähnt. Darum werden oftmals die allgemeinen Bestimmungen des Miteigentums (Artikel 647ff.
ZGB) und die Vorschriften des Vereinsrechts (Artikel 64ff. ZGB) für das Stockwerkeigentum
angewandt. Aber auch die Gemeinschaftsordnung regelt die Rechte und Pflichten der
Stockwerkeigentümer. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens darf die
Stockwerkeigentümergemeinschaft den Umfang dieser Rechte und Pflichten in einer eigenen
Gemeinschaftsordnung festlegen. Aber auch in der Hausordnung oder in Versammlungsbeschlüssen
ist dies möglich. Generell gelten für Stockwerkeigentümer aber auch.
das allgemeingültige Nachbarrecht und
das öffentliche Recht der Kantone und Gemeinden (z. B. hinsichtlich der Bauvorschriften),
das Polizeirecht und
die allgemeine Gebührenordnung.
Auch sind regelmäßige Versammlungen der Stockwerkeigentümer eine gesetzliche Pflicht. Die
Versammlung hat von Gesetzes wegen folgende Befugnisse:
Entscheidungen hinsichtlich aller Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter
zustehen.
Bestellung des Verwalters sowie Aufsicht über dessen Tätigkeit
Wahl eines Ausschusses
Genehmigung des jährlichen Kostenvoranschlages, der Rechnung und der Aufteilung der
Kosten unter allen Eigentümern
Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten
Beschlüsse über die unterschiedlichen Versicherungen für das Gebäude und das Grundstück.
Bezüglich der Haftung ist zu erwähnen, dass die Stockwerkeigentümer grundsätzlich nicht solidarisch
für die von der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) eingegangenen Verpflichtungen haften.
Es sei denn, die Solidarhaft wurde vereinbart, informiert Stephan Rölli von der Rimmo-Invest AG
abschließend.
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